§ 1 – Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Anmeldung (Angebot) des Teilnehmers und die Anmeldebestätigung (Annahme) des Veranstalters.
Reagiert der Veranstalter nicht innerhalb von 14 Tagen auf die Anmeldung des Teilnehmers, so ist der Teilnehmer an sein Angebot nicht mehr gebunden.
Geht nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Anmeldebestätigung der vollständige Conbeitrag in Höhe der dem Datum entsprechenden Staffel auf dem Konto des Veranstalters ein, gilt dies als Rücktrittserklärung iSd § 349 BGB. Die Erklärung wird automatisch angenommen, § 346 BGB findet entsprechende Anwendung.
Ein späterer Eingang des Geldes gilt als erneutes Vertragsangebot. Wird der Beitrag nicht innerhalb von 14 Tagen zurück überwiesen, gilt das Angebot als angenommen.
§ 2 – Zahlungsmodalitäten
Mit Zustandekommen des Vertrages gemäß § 1 (1) verpflichtet sich der Teilnehmer, innerhalb von 14 Tagen den vollen Teilnehmerbeitrag zu bezahlen.
Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnehmerbeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
Bei Anmeldungen im Namen und Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.
§ 3 – Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluss von der Veranstaltung
Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Teilnehmerplätze sind nicht übertragbar. Die Benennung eines Ersatzteilnehmers bedarf der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
Der Teilnehmer hat ein 14tägiges Rücktrittsrecht. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich innerhalb der Frist an den Veranstalter zu richten.
Bei Rücktritt nach Fristablauf besteht kein Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Teilnehmerbetrages. Bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird der Beitrag hälftig erstattet, sofern keine berechtigten entgegenstehenden Einwände von Seiten des Veranstalters bestehen. Ab sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist eine Rückerstattung des Teilnehmerbetrages ausgeschlossen. Anderweitige Absprachen bleiben den Parteien untereinander unbenommen und bedürfen der Schriftform.
Der Veranstalter behält sich vor, Teilnehmer im Vorfeld der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des bereits gezahlten Teilnehmerbeitrages von der Veranstaltung auszuschließen.
Wird die Veranstaltung abgesagt, werden bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet, weitere Ansprüche bestehen nicht.
Wird bei vereinbarter Ratenzahlung eine Rate nicht erbracht, so ist der Teilnehmer nicht berechtigt, an der Veranstaltung teilzunehmen. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet die bereits gezahlten Beträge zurück zu erstatten.
§ 4 – Haftung
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Personenschäden, ausgenommen bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Teilnehmer für Sauberkeitsverstöße im Sinne der Hausordnung am Ort der Veranstaltung oder Schäden, welche vom Hausbesitzer nachträglich berechnet werden, auch nachträglich zu belasten.
§ 5 – Regelwerk
Der Teilnehmer verpflichtet sich sich an das Regelwerk des Veranstalters während der Veranstaltung zu halten. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Die Spielleitung ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschließen.
§ 6 – Sicherheit
Der Teilnehmer versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Eventuell offen gebliebene Fragen sind vom Teilnehmer im Vorfeld und in eigener Verantwortung anzusprechen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Ausrüstung (insbesondere die von ihm verwendeten Waffenattrappen) vor und während der Veranstaltung regelmäßig auf Spielsicherheit zu kontrollieren. Soweit sie den Sicherheitsbestimmungen nicht oder nicht mehr entsprechen, hat er sie selbständig aus dem Gebrauch zu nehmen.
Der Veranstalter behält sich vor, die Ausrüstung des Teilnehmers einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss führen.
Der Teilnehmer verpflichtet sich Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Betreten von abgesperrten Bereichen, das Entfachen von offenen Feuern, Kämpfe in dunklen oder unübersichtlichen Bereichen (Treppen, Hänge o.ä.), Drogenkonsum sowie übermäßiger Alkoholkonsum.
Wer während der Veranstaltung Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig macht, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Handlungen wie z.B. Klettern Abstand zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss von der Veranstaltung.
Den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder andere Teilnehmer gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, ohne dass der Veranstalter zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages (auch nicht anteilig) verpflichtet ist.
Der Besitz von Drogen (Rauschmittel, Halluzinogene) führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung, ohne dass der Veranstalter zur Rückerstattung des Conbeitrages (auch nicht anteilig) verpflichtet ist.
Leidet der Teilnehmer an einer Krankheit, Unverträglichkeit von Nahrungsmitteln u.ä., so hat er selber und in eigener Verantwortung für die entsprechende Sicherheit zu sorgen.
§ 7 – Urheberrecht an Aufzeichnungen
Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Bild, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwerten.
Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie das vom Veranstalter verwendete Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
Bild- und Tonaufnahmen von Seiten der Teilnehmer sind nur für private Zwecke zulässig.
Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Veranstalters zulässig.
§ 8 – Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz
Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine im Vertragsangebot enthaltenen Daten von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Teilnehmerdatei geführt werden. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefo-nummer, E-Mail nd andere persönliche Daten umfassen. Diese Stammdaten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Darüber hinaus werden vorübergehend Daten zur jeweiligen Veranstaltung gespeichert (Charaktername, etc).
Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht weitergegeben.
§ 9 – Sonstiges
Es besteht kein Anspruch auf eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung.
Alle Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Sie sind mit dem Veranstalter zu treffen.
§ 10 – Salvatorische Klausel
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden, berührt das die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt die Regelung, die der ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.